Satzung

Satzung der Vereinigung der Helfer und Förderer des
Technischen Hilfswerks Nordrhein-Westfalen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
1.1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen
 Hilfswerkes Nordrhein-Westfalen“, abgekürzt „THW-Landesvereinigung NRW“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.
1.3 Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Bundesvereinigung e.V. zu erwerben und
ständig beizubehalten.


§ 2 Ziele
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei ihren Aufgaben, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie die Förderung der Jugendpflege. 

Der Satzungsinhalt wird insbesondere durch vier Schwerpunkte verwirklicht:

2.2 Förderung des Ehrenamts

     a) Förderung technischer und humanitärer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung 
           z.B. durch Zurverfügungstellen von Ausstattung zu ihrer Durchführung.

      b) Unterstützung bei der Gewinnung und Ausbildung von Menschen für die technische Hilfe.

      c)  Erarbeitung von Konzepten zur Erhöhung des Frauenanteils im THW.

      d) Einwerben von Geld und Sachmitteln zur Förderung der technischen Hilfe im Zivil- und                

          Katastrophenschutz.

       e) Entwicklung und Konzeption von Beiträgen zur Zukunftsgestaltung und Fortentwicklung

           der Zivil- und Katastrophenschutz.

       f) Unterstützung der örtl. THW - Vereinigungen, der THW – Jugend sowie der 

          Bundesanstalt THW.

 2.3 Kommunikation und Austausch

      a)  Förderung der internen Kommunikation der THW-Angehörigen.


       b)  Förderung der Anerkennungs- und Organisationskultur im THW, in der 

             THW – Landesvereinigung e.V. und den zugehörigen Mitgliedern.

        e) Nationaler und Internationaler Erfahrungs- und Meinungsaustausch über technische und 

             humanitäre Hilfe.

        f) Veranstaltungsunterstützung in finanzieller, organisatorischer oder personeller Art.

 2.4 gesellschaftliches Bewusstsein stärken

       a) Unterstützung des gesellschaftlichen Meinungsbildungsprozesses.

       b) Förderung des Dialogs über zukunftsrelevante Fragen im Bereich Ehrenamt, zwischen

           Politik, Gesellschaft und anderen Organisationen des Zivil- und Katastrophenschutzes.

       c) Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins für ehrenamtliches Engagement im Zivil- und

           Katastrophenschutz.

      d) Sensibilisierung der Gesellschaft für ein Engagement im Rahmen der Hilfe für die Nächsten 

          und in Not Geratene

 2.5 Generationendialog

       a) Erziehung der Jugend zur tätigen Nächsten Hilfe sowie zum sozialen Verhalten in der 

           Gemeinschaft.

       b) Nationale und Internationale Jugendbegegnungen im Sinne der Völkerverständigung.

       c) Förderung des Dialogs zwischen den Generationen.

       d) Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung für die gegenseitige Übernahme von Verantwortung.


 2.6 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2.7 Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 3 Organisationsverständnis
3.1 Der Verein versteht sich als Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen in Nordrhein-Westfalen. Der Verein verbindet durch seine Arbeit die örtlichen THW-Helfervereinigungen mit den Aufgaben und Zielen der THW-Bundesvereinigung.
3.2 Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern. Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - in Sonderheit für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, betreffen Stellung nehmen.
3.3 Die Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen kann zur Unterstützung der Aufgaben und Ziele nach § 2 und dem Organisationsverständnis nach § 3 dieser Satzung einen Beirat bilden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich die im Lande Nordrhein-Westfalen gegründeten, selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen. Auf §11.1 der Satzung wird hingewiesen.

4.2 Mitglied ist ferner jede natürliche Person, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und Mitglied einer örtlichen THW-Helfervereinigung nach Art. 4.1 ist   

4.3 Ehrenmitglied oder Fördermitglied kann nur eine natürliche Person sein. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die Landesversammlung ernannt. Diese entscheidet auch über die Art der Ehrenmitgliedschaft.
4.4 Die Aufnahme eines Mitglieds nach Art. 4.1 oder eines Fördermitglieds setzt dessen Antrag voraus. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod der Einzelperson. Den Ausschluss regelt Art. 4.6, den Austritt Art. 4.7. 
4.6 Schädigt ein Mitglied nach Art 4.2 durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des THW oder der Helfervereinigung auf Bundes-, Landes- oder Ortsebene, so ist dieses Mitglied vom Landesvorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Art. 4.2 findet nach dem Ausschluss keine weitere Anwendung. Sofern ein Mitglied des Art. 4.2 von seiner örtlichen THW-Helfervereinigung oder der THW-Bundesvereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft.
4.7 Der Austritt eines Mitglieds nach Art. 4.1 kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Tritt ein Mitglied nach Art. 4.2 aus seiner örtlichen THW-Helfervereinigung rechtswirksam aus, so erlischt auf das gleiche Datum hin seine Mitgliedschaft nach Art. 4.2.


§ 5 Mittel des Vereins, Beiträge

 

5.1 Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen.
5.2 Die Mitglieder nach Art. 4.1 und die Fördermitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Landesversammlung festgelegt wird. Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr zahlen einen geringeren Mitgliedsbeitrag, der ebenfalls von der Landesversammlung festgelegt wird.
5.3 Die Mitglieder nach Art. 4.2 haben keine Beitrags- und Umlagepflicht gegenüber dem Verein.
5.4 Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge und Umlagen zu entrichten
5.5 Die Beiträge sind bis zum 31.März des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

5.6 Gerät ein Mitglied mit einer dem Verein geschuldeten Beitrags- und Umlagezahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist das Mitglied mehr als ein Jahr im Rückstand, so kann es unter entsprechender Abstimmung des Verfahrens gem. Art. 4.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht der Landesvorstand den Beitrag ganz oder teilweise stundet oder erlässt.


§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Der Verein und seine Organe
Die Organe des Vereins sind: 

die Landesversammlung, der Landesvorstand und der geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Landesversammlung


8.1 Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der örtlichen THW-Helfervereinigungen, den Mitgliedern des Landesvorstandes, sowie drei Delegierten der THW Jugend NRW e.V. Die Mitglieder nach Art. 4.2 sind durch die Delegierten ihrer jeweiligen örtlichen THW-Helfervereinigung vertreten (Art. 11.2).

8.2 Jedes Mitglied nach Art. 4.1 entsendet für je eigene angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten.
8.3 Die Landesversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von den Vorständen mindestens 10 örtlicher THW Helfervereinigungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.


8.4 Die Landesversammlung beschließt insbesondere über: Wahl/Entlastung des Landesvorstandes, die Wahl von drei Kassenprüfenden, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Höhe der Mitgliederbeiträge, Umlagen und ihre Höhe, Empfehlungen, Erklärungen, welche die THW-Jugend betreffen, Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle, längerfristige Personal- und Finanzplanungen, Abberufung der Mitglieder des Landesvorstandes.

8.5 Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. 
8.6 In besonderen Fällen können Wahlen und Beschlussfassungen ohne Einberufung
einer Landesversammlung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Allen für die

Landesversammlung Stimmberechtigten ist mit gleichzeitig ausgehender Post der
Wahlvorschlag (die Wahlvorschläge) bzw. der Beschlussentwurf (die Beschlussentwürfe) nebst einer Begründung zu übersenden. Die Übermittlung erfolgt
per Einschreiben mit Rückschein. Stellt der Absender fest, dass die Postsendung nicht
in den Besitz einer/s Delegierten gelangt ist, und kann ihm diese Postsendung auch
nicht unverzüglich beschafft werden, hat er unverzüglich die/den Ersatzdelegierten
zu unterrichten. Den zur Landesversammlung Stimmberechtigten ist eine Frist zur
Stimmabgabe zu setzen, die mindestens sieben Kalendertage ab Zugang der zur
Stimmabgabe auffordernden Postsendung beträgt. Binnen dieser Frist hat die/der
Stimmberechtigte ihre/seine Stimmabgabe auf den Postweg zu bringen - für die
Prüfung dieser Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Stimmabgabe hat an die
vom Absender bestimmte Anschrift zu erfolgen.
Mindestens drei Mitglieder des Landesvorstandes haben die Stimmen auszuzählen.
Die Beschlussfassung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht wenigstens 1/2 der zur
Landesversammlung Stimmberechtigten ihre Stimme fristgerecht abgegeben haben.
Im Übrigen gelten die Regelungen der Art. 8.5, 12.3, 12.6, 12.7, und 16., Satz 1.
In Fällen des Art. 12.7 sind die Stimmen in einem separaten, verschlossenen
Umschlag abzugeben. Diese Umschläge sind erst zwei Wochen nach Ablauf der
längsten Rücksendefrist zu öffnen und zu zählen. Die Durchführung des schriftlichen
Abstimmungs- und Wahlverfahrens obliegt der/dem Landesvorsitzenden oder
ihrer/seiner Stellvertretung.
8.7 Die Landesversammlung wählt die NRW- Delegierten, deren Anzahl durch die Bundesversammlung festgelegt wird, für die Bundesversammlung der THW Bundesvereinigung sowie deren Vertretung. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind automatisch als Delegierte für die Bundesversammlung gesetzt.
Die Wahl der verbleibenden Anzahl an Delegierten erfolgt in der gleichen Sitzung, in welcher der Landesvorstand gewählt wird.
Die Wahl erfolgt durch Listenwahl. Als Delegierte sind diejenigen Personen gewählt, 
die je nach der erforderlichen Zahl der Delegierten der Reihenfolge nach die
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ersatzdelegierte sind in der Reihenfolge
der häufigsten Stimmen, die alsdann folgenden Personen. Beim Ausfall eines
Delegierten rücken sie in dieser Reihenfolge so lange nach, bis die Liste der
Ersatzdelegierten erschöpft ist. Jeder auf der Landesversammlung Stimmberechtigte
hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind. Entfallen auf einen Delegierten
gleich viele Stimmen, hat eine Stichwahl nur dann stattzufinden, wenn dies zur
Bestimmung der Personen für das Delegiertenamt erforderlich ist. Entfallen auf eine
Person in der Reihe der Ersatzdelegierten gleich viele Stimmen, kann eine solche
Reihenfolge durch Vereinbarung oder offene Abstimmung geklärt werden. Bei der
Wahl von Delegierten scheidet das schriftliche Verfahren des Art. 8.6 aus.


§ 9 Landesvorstand

9.1 Der Landesvorstand besteht aus einem/er Landesvorsitzenden, einem/er
stellvertretenden Landesvorsitzenden, der/dem Landesschatzmeister/in, der/dem stellvertretenden Landesschatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in.

Es besteht die Möglichkeit zusätzlich eine/n Präsident/in und eine/n Vizepräsident/in
zu wählen. Diese repräsentieren den Verein mit dem geschäftsführenden Vorstand nach außen und haben eine beratende Stimme. Siesind ebenfalls Teil des Landesvorstandes.

Darüber hinaus gehören dem Landesvorstand kraft Amtes an:
die/der THW-Landesjugendleiter/in NRW
die/der Landesprecher/in/ der Bundesanstalt THW in NRW
die/der Landesbeauftragte der Bundesanstalt THW in NRW.

jeweils mit beratender Stimme.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, durch den Vorstand zusätzliche Mitglieder für besondere Aufgaben in den Vorstand zu berufen. Diese Vorstandsmitglieder haben eine beratende Stimme.

 

9.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Die / der Landesvorsitzende, die / der stellvertretenden Landesvorsitzende, die / der
Landesschatzmeister/in und die / der stellvertretende Landesschatzmeister/in dergestalt, dass jeweils zwei von ihnen den Verein gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.

9.3 Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in Sonderheit:
a) die Beschlussfassung über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, soweit diese
    nicht der Landesversammlung vorbehalten sind. 

b) die Geschäftsführung des Vereins.
c) die Ausführung der Beschlüsse des Vereins.

d) die Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung. 

e) die Einstellung und Entlassung hauptamtlichen Personals.
f) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans.

g) die Geschäftsführung für den Beirat der Landesvereinigung NRW.

h) der längerfristigen Personal- und Finanzplanung.
i) die Bildung von Fachausschüssen.
 

9.3.1 Der Landesvorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit Beauftragte für die
THW-Regionalbereiche als Bindeglied zwischen Landesvorstand und den örtlichen Helfervereinigungen berufen. Vorschläge für die Berufung dieser RB-Beauftragten
sollen aus dem Kreis der örtlichen Helfervereinigungen eines THW-Regionalbereichs
kommen. Der Landesvorstand soll mindestens halbjährlich mit den RB Beauftragten zusammentreffen.

9.4 In Fällen besonderer Eile der Beschlussfassung können Beschlüsse auf Antrag des
der/des Landesvorsitzenden oder der Stellvertretung auch im schriftlichen
Verfahren gefasst werden. In diesem Falle leiten der/die  Landesvorsitzende oder
die Stellvertretung allen Mitgliedern des Landesvorstandes mit gleichzeitig
abgehender Post einen Beschlussentwurf mit einer kurzen Erläuterung zu. Binnen
drei Tagen nach Zugang gibt jedes Mitglied des Landesvorstandes in schriftlicher
Form seine Stimme ab - für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe gilt das Datum des
Versands. Die Abstimmungen können auch auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen. Die Stimmabgabe ist an die vom Absender bestimmte Adresse zu richtenDer Beschluss ist nur dann zustande gekommen, wenn mindestens 2/3 der Landesvorstandsmitglieder eine zustimmende Erklärung abgegeben haben.
Das Ergebnis der Stimmabgabe ist von der/dem Vorstandsvorsitzenden/m bzw. der
Stellvertretung allen Mitgliedern des Landesvorstandes unverzüglich mitzuteilen


§ 10 Landesgeschäftsstelle
Zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben kann eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet
werden, die - sofern dafür eine dauerhafte Finanzierung sichergestellt ist - durch eine/n
Landesgeschäftsführer/in geleitet werden kann. Diese/r ist gegenüber der/dem
Landesvorstand für eine ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte
verantwortlich. Die Landesgeschäftsführung ist berechtigt, ohne Stimmrecht an der
Landesversammlung teilzunehmen.


§ 11 Die örtlichen THW-Helfervereinigungen
11.1 Die örtlichen THW-Helfervereinigungen fassen die Personen, die sich den Aufgaben
der Helfervereinigung verpflichtet sehen, zusammen. Jede örtliche THW Helfervereinigung - sei sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig - hat sich eine Satzung
zu geben, die den Aufgaben des Art. 2.1 entspricht und mit den übrigen Regelungen
dieser Satzung nicht im Widerspruch steht. Eine örtliche THW Helfervereinigung kann
in entsprechender Anwendung des Art. 4.6 mit all ihren Mitgliedern aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sie den Anforderungen des vorstehenden Satzes nicht
bzw. nicht mehr entspricht.
11.2 Die Delegierten und ihre Stellvertreter/innen für die Landesversammlung werden
von der Mitgliederversammlung der örtlichen THW Helfervereinigung gewählt. Das
Nähere regelt die jeweilige Satzung der örtlichen THW Helfervereinigung.


§ 12 Verfahrensordnung für die Landesversammlung

12.1 Die/der Landesvorsitzende - im Verhinderungsfall die Stellvertretung - beruft die
Landesversammlung ein.

12.2 Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall vier Wochen vor dem anberaumten Termin abgesandt sein. Es wird grundsätzlich der elektronische Übermittlungsweg per E-Mail gewählt.

12.3 Jede/r Delegierte/r einer örtlichen THW – Helfervereinigung, die ihren Jahresbeitrag entrichtet hat, ist stimmberechtigt. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.

12.4 Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann unmittelbar eine
erneute Landesversammlung einberufen werden, welche auch ohne eine entsprechende Anzahl von 20% der stimmberechtigten Mitglieder für alle Bereiche Beschlussfähig ist.
12.5 Jede/r Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person kann Anträge an die Landesversammlung richten. Die Anträge müssen dem Landesvorstand schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Landesversammlung vorliegen. Später eingehende Anträge können noch auf der Landesversammlung eingereicht werden und müssen spätestens auf der nächsten Landesversammlung behandelt werden. Hierüber entscheidet der Landesvorstand. 
12.6 Die Landesversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
12.7 Eine Wiederwahl aller wählbaren Funktionsträger ist zulässig. 

Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Landesversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen.
12.8 Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist
von der/dem Versammlungsleiter/in oder der Stellvertretung und der/dem
Protokollführer/in zu unterschreiben.


§ 13 Amtsdauer und Verfahrensordnung des Landesvorstandes
13.1 Der Landesvorstand wird - mit Ausnahme der Mitglieder, die Funktions- /Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind, - für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Landesvorstand im Amt.

Die Wahlen sind geheim durchzuführen.

13.2 Der Landesvorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch die/den Landesvorsitzende/n, im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung.
13.3 Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
13.4 Die Regelungen der Art. 12.1, 12.2 und 12.8 gelten entsprechend; ferner gilt die

Regelung des Art. 12.6 Satz 1 und 2, indessen entscheidet bei Stimmengleichheit die
Stimme der/des Landesvorsitzenden oder der Stellvertretung im Vorsitz.


§ 14 Kassenprüfer
Die Landesversammlung wählt für vier Jahre drei Kassenprüfer / innen.

§ 15 Jugend

Im Rahmen der Jugendarbeit arbeitet die THW-Landesvereinigung NRW e.V., die THW-Jugend NRW e.V., die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie weiterer Organisationen auf Bundes-Landes- und örtlicher Ebene eng zusammen. Die THW-Jugend NRW e.V. ist selbständig mit eigener Satzung, verfügt über eigene finanzielle Mittel und verwaltet sich selbst.

Besondere Formen der Förderung obliegen den Organen der THW-Landesvereinigung NRW e.V.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder des Landesvorstandes gegenüber dem Verein wird ausgeschlossen, es sei denn, dass
ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, welches im Rahmen eines Gerichtverfahrens festgestellt wurde.


§ 17 Auflösung

Die Landesversammlung kann mit 3/4 Mehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins
beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die THW-Bundesvereinigung e.V. mit Sitz in 10117 Berlin Friedrichstrasse 130b, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Rechtsweg

Im Streitfall entscheidet das Schiedsgericht der THW-Bundesvereinigung. Es gilt die jeweilige
Schiedsordnung der THW-Bundesvereinigung.

§ 19 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Landesversammlung am    31.07.2021 in Ahaus beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.


Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

 

 

31.07.2021  H.D Meyer                                                             31.07.2021  P. Bagus

_____________________________                                       _______________________________

Datum / Protokollführer                                                            Datum / Versammlungsleiter

 

Die Eintragung der Satzung erfolgte durch das Amtsgericht Gelsenkirchen am 17.02.2022 in das Vereinsregister Nr. 1026

Förderrichtlinie

Förderrichtlinie der THW – Landesvereinigung NRW e.V. 

Richtlinien zur Förderung von Projekten aus Geldern von Spendeneingängen

             Zweckbestimmungen der Spender sind zu berücksichtigen

 

Zuwendungszweck

Es werden ausgewählte Projekte im Rahmen des Zivil‐ und Katastrophenschutzes insbesondere der örtlichen aktiven Mitglieder der THW – Landesvereinigung e.V. und des Technisches Hilfswerks Landesverband NRW gefördert.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. 

Vielmehr entscheidet der geschäftsführende Vorstand der THW Landesvereinigung NRW e.V. im Rahmen der regulären Sitzungstermine auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und den Regelungen der aktuellen Satzung im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.

 

Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können folgende Bereiche:

Modellprojekte der aktiven Mitglieder der THW Landesvereinigung NRW e.V. und des         THW Landesverband NRW in den Themenclustern:

1. Bildung/Fortbildung und Schulungsarbeit zu Fachthemen 

2. Soziales Engagement

3. Fachtechnische Ausbildung

4. technische Ausstattung

internationale  Zusammenarbeit im Katastrophenschutz

Ausstattung und Innovationen im Zivil‐ und Katastrophenschutz und den aktiven Mitgliedern der THW Landesvereinigung NRW e.V. sowie des THW Landesverband NRW insbesondere im Bereich:

1. technische Hilfe, Verfahren und Ausstattung

2. Verbreitung des Prinzips der humanitären Hilfe im Zivil‐ und Katastrophenschutz

Fortbildung/Ausbildung im Zivil‐ und Katastrophenschutz

Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch über Hilfeleistungen und technischer Entwicklungen

Multiplikatoren/innen‐Projekte

Die zur Förderung eingereichten Projekte müssen Modellcharakter (Leuchtturmprojekte) haben, von überregionaler Bedeutung sein oder Vorbild für gleichartige bzw. weiterführende Maßnahmen sein.

 

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können gemeinnützige örtliche Helfervereine,

die aktiven Mitglieder unserer Landesvereinigung sind, sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der THW Landesverband NRW im Rahmen von zusätzlicher Fortbildung / Schulungsmaßnahmen Zuwendungsempfänger sein, welche nach Art und  Umfang in den Bereich  dieser Förderrichtlinie und der Satzung der THW Landesvereinigung NRW e.V. fallen.

 

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt im Regelfall als Teil‐ oder Anschubfinanzierung. 

Eine vollständige Übernahme von Projekt/Förderungskosten ist in Ausnahmefällen vorgesehen und bedarf einer gesonderten Begründung. 

Die reguläre Höhe der Förderung beträgt maximal 80% der Gesamtkosten der beantragten Maßnahme. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand der THW Landesvereinigung NRW e.V.

Zur Förderung von technischer Ausstattung bedarf es zusätzlich einer Erklärung des THW Landesverband NRW zur Übernahme bzw. Nutzungsvereinbarung.

Das Projektvorhaben muss mit dem Antragsformular, Erklärung des THW Landesverband NRW und eventueller weiterer Finanzierungszusagen grundsätzlich bei der

Geschäftsstelle der THW‐Landesvereinigung NRW e.V. per Mail 

 vorstand@thw-landesvereinigung.nrw 

Betreff: Antrag Förderung  HV / OE  xxxxxxxxx

eingereicht werden.

Der Projektantrag muss eingehend begründet werden – insbesondere Informationen zu

 den Hintergründen des Projektvorhabens

 dem Nutzen für das THW, der THW‐Helfervereinigung, dem THW Ortsverband bzw. dem Zivil und Katastrophenschutz

 dem Finanzierung‐ / Kostenplan

 den beteiligten Projektpartnern / Begünstigten des Projektes

 der Ergebnis‐Evaluierung

sind für die Entscheidung über den Antrag maßgeblich. 

 

Urheberrechtliches Nutzungsrecht der Projektergebnisse

Der Antragsteller räumt der THW- Landesvereinigung NRW e.V. und dem THW zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht der durch das Projekt geförderten Arbeitsergebnisse ein.

 

Bewilligung und Verwendungsnachweis

Zuwendungen werden durch schriftliche Mitteilung gewährt. Ablehnungen werden dem

Antragsteller mitgeteilt.

 

Verwendungsnachweis / Projektbericht

Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist, soweit

in der Zuwendungsmitteilung keine anders lautende Regelung erfolgt, durch die beantragende Stelle nach Projektende nachzuweisen.

Nach Abschluss des Projektes muss ein entsprechender Bericht erstellt werden, der über

folgendes informiert:

 Ziele und Schwerpunkte des Projektes

 konkrete Maßnahmen (Umsetzung)

 Erfahrungen und Ergebnisse

 Schlussfolgerungen und Perspektiven

Dieser Projektbericht dient dazu, über die verausgabten Finanzmittel zu informieren und

deren sachgerechte Verwendung nachzuweisen.

 

 

Hilden, den 08.03.2022